Unterrichtung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einbürgerungsverfahren
 

Sehr geehrte Dame,
Sehr geehrter Herr,

Für die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages werden Daten benötigt, die zur ihrer Person bei anderen Behörden vorhanden sind. Um die Voraussetzungen nach den §§ 8, 9, 10 und 13 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes bzw. der §§ 85, 86 und 88 des Ausländergesetzes prüfen zu können, werden in allen Einbürgerungsfällen Auskünfte bei der Ausländerbehörde, dem Bundeszentralregister sowie über die örtliche Polizeidienststelle beim Hessischen Landeskriminalamt eingeholt. Es handelt sich dabei um Erkenntnisse über Straf- und Ermittlungsverfahren und das Vorliegen von ausländerrechtlichen Ausweisungsgründen, bei der Ausländerbehörde darüber hinaus um Angaben zu Dauer und Rechtsgrundlage Ihres Inlandaufenthaltes. Sofern Sie in einer Gemeinde leben, die nicht selbst für die Entgegennahme Ihres Einbürgerungsantrages zuständig ist, wird diese gebeten, sich zu Ihrem Einbürgerungsantrag zu äußern. 

Zur Einholung dieser Informationen sind die Einbürgerungsstellen gesetzlich ermächtigt. Die Ermächtigung gilt auch für weitere Auskünfte, die zur Bearbeitung des Einbürgerungsantrages oder zur Überprüfung von Angaben erforderlich sind, hiervon machen die Einbürgerungsstellen nur Gebrauch, wenn und soweit es nach den Umständen des Einzelfalls nötig ist. In Betracht kommen Auskünfte der Meldebehörde über Wohnungsmeldungen, des Vormundschaftsgerichts zur Geschäftsfähigkeit oder gesetzliche Vertretung, der Staatsanwaltschaften und Gerichte zu Strafverfahren, des Amtsgerichts über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, des Landesamts für Verfassungsschutz bei Anhaltspunkten für eine politische extremistische Betätigung oder der deutschen Auslandsvertretung bei Anträgen, die vom Ausland her gestellt werden. 

Sollten zur Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages Auskünfte des Arbeitsamtes, des Finanzamtes oder der Sozialbehörde zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen benötiget werden, wird Sie die Einbürgerungsstelle zuvor um eine besondere Einverständniserklärung bitten; dies gilt auch in den Fällen, in denen Kontakt mit Ihrer Auslandsvertretung aufgenommen werden muss. Sie können diese Einwilligung auch verweigern; eine abschließende Prüfung Ihres Einbürgerungsantrages ist dann allerdings nicht möglich.

Ihre personenbezogenen Daten werden für das Einbürgerungsverfahren in einer automatisierten Datei bei der Einbürgerungsbehörde gespeichert. Diese Kartei wird ausschließlich verwaltungsintern zur automatisierten Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrags genutzt und spätestens nach Ablauf der für Einbürgerungsvorgänge geltenden Aktenaufbewahrungsfrist gelöscht.

 

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Einbürgerungsbehörde

 

Von der vorstehenden Unterrichtung habe ich Kenntnis genommen.

 

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(Unterschrift)